Teilnahmebedingungen


ARTIKEL 1 : DEFINITION UND ZIELE

1. Die Frankfurt International Trophy ist ein Wettbewerb ("Wettbewerb"),für zuvor eingeschriebene Weine, Biere, Spirituosen, Schinken und Wurstwaren, Olivenöle sowie Käse- und Milchprodukte (Produkte), die aufgrund ihrer Qualität einen Preis erzielen können.
2. Der "Wettbewerb" wird von der Firma Armonia Deutschland GmbH, Armonia Deutschland GmbH, Im Niedergarten 10, 55124 Mainz - GERMANY,  (Veranstalter) organisiert.
3. Der Wettbewerb verfolgt folgende Ziele:- Die Verbesserung der Kenntnis qualitätsvoller Produkte - Die Berücksichtigung der Geschmäcker der Konsumenten, indem er auch erfahrene Amateure in seiner Jury vereint- Die Unterstützung von Konsumenten im Kaufprozess in Hinsicht auf Qualität und Geschmack der Produkte- Die Förderung der Bekanntheit und der internationalen Bedeutung der Stadt Frankfurt am Main in Deutschland und in der Welt

ARTIKEL 2 : ZUGELASSENE ERZEUGNISSE

Zum WEINWETTBEWERB: können alle Weine der Welt mit oder ohne geografische Angabe angemeldet werden. Zugelassen sind stille Weine, Likörweine und CO2-haltige Weine (Schaumweine und Perlweine). An dem Wettbewerb könne alle Jahrgänge teilnehmen.
Zum BIERWETTBEWERB: können Getränke aus allen Ländern der Welt, die unter der Bezeichnung « Bier » verkehrsfähig sind, angemeldet werden.
Zum SPIRITUOSENWETTBEWERB können Spirituosen, Edelbrände und Liköre aus allen Ländern der Welt angemeldet werden.
Zum WETTBEWERB FÜR KÄSE- UND MILCHPRODUKTE sind alle Käsesorten und Molkereierzeugnisse aus der ganzen Welt zugelassen. Käse- und Milchprodukte sind definiert als Produkte, die ganz oder teilweise aus der Milch von Kühen, Ziegen, Schafen, Büffeln oder anderen Tieren hergestellt werden. Die endgültige Zusammensetzung des Produkts muss mindestens 50 % Milch oder Milcherzeugnisse aufweisen.
Zum WETTBEWERB FÜR SCHINKEN UND WURSTWAREN sind alle Schinken und Wurstwaren aus der ganzen Welt teilnahmeberechtigt. Dazu gehören alle Produkte, die aus Fleisch oder Fleischzubereitungen von Schlachttieren, Geflügel, Kaninchen und Wild hergestellt werden und nach QS oder vergleichbaren Qualitätsprogrammen und Prozesskontrollsystemen bzw. -standards hergestellt werden, das die Qualität und den Verbraucherschutz gewährleisten.
Ein Produkt ist nicht zugelassen wenn es spezifiziertes Risikomaterial oder Separatorenfleisch enthält.
In Deutschland müssen diese Produkte dem Leitsatz für Fleisch und Fleischerzeugnisse entsprechen. Erzeugnisse, die nur mit der Zusatzbezeichnung „einfach“ in den Verkehr gebracht werden dürfen, sind nicht zugelassen.
Zum WETTBEWERB FÜR OLIVENÖLE können Olivenöle aus allen Ländern der Welt angemeldet werden.

ARTIKEL 3 : ZUR PRODUKTPRÄSENTATION BERECHTIGTE BERUFSGRUPPEN

Die folgenden Berufsgruppen, im Folgenden als Teilnehmer bezeichnet, sind zur Teilnahme berechtigt:
WEINWETTBEWERB: Winzer mit eigener Lese, Genossenschaften, Vereinigungen von Genossenschaften, Erzeugergemeinschaften, Erzeuger, Händler, Importeure.
BIERWETTBEWERB: Bierbrauereien, Handelsvertretungen, Importeure, Händler, Großerzeuger.
SPIRITUOSENWETTBEWERB: Brennereien, Handelsvertretungen, Importeure, Händler, Großerzeuger.
WETTBEWERBE FÜR KÄSE- UND MILCHPRODUKTE: Erzeuger, Erzeugergemeinschaften, Molkereien, Verarbeiter, Veredler, Unternehmen, Händler, Importeure.
WETTBEWERB FÜR SCHINKEN UND WURSTWAREN: Erzeuger, Erzeugergemeinschaften, Metzger, Fleischer, Verarbeiter, Industrielle, Importeure, Handelsagenturen, Händler.
WETTBEWERB FÜR OLIVENÖLE: Alle Erzeuger, handwerkliche Lebensmittelproduzenten, Importeure, Handelsagenturen und Händler.

ARTIKEL 4 : VORLAGE VON MUSTERN

Die Proben können von ihrem Eigentümer oder jede vom Eigentümer ordnungsgemäß bevollmächtigte natürliche oder juristische Person eingereicht werden.
Jeder Wein muss mit den Vorschriften konform sein, die in dem Land, aus dem er stammt, gelten. Alle Erzeugnisse müssen für den Verkauf bestimmt sein und aus einer homogenen Partie von mindestens 1000 Litern stammen, die aus dem gleichen Behältnis stammt.
Jedes vorgelegte Muster muss:
- aus einer homogenen Charge stammen
- identifizierbar sein
- mit einem Verkaufsetikett versehen sein. Die Verkaufsetiketten müssen den EU-Vorschriften für die Mitgliedsländer der Europäischen Union, den geltenden Vorschriften des Herstellungslandes und den Einfuhrvorschriften für Drittländer entsprechen.
WETTBEWERB FÜR KÄSE- UND MILCHPRODUKTE, WETTBEWERB FÜR SCHINKEN UND WURSTWAREN:
- den geltenden Vorschriften ihres Herstellungslandes und den europäischen Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln in die Europäische Union entsprechen.
- Die Teilnehmer müssen garantieren, dass die Produkte unbedenklich verzehrt werden können und den einschlägigen gesetzlichen und nationalen Bestimmungen, sowie EU Bestimmungen genügen.Sollte sich herausstellen, dass ein vorgestelltes Produkt nicht den geltenden Vorschriften und/oder Gesundheitsvorschriften entspricht, ist der Teilnehmer, der das Produkt vorgestellt hat, allein für alle daraus resultierenden Folgen verantwortlich – zusätzlich zu den Sanktionen, die die Organisation gegen ihn verhängen kann (siehe Artikel 22).
- Ein Produkt mit einem Namen, der sexistisch, rassistisch, diskriminierend oder erniedrigend für die menschliche Person, den  Wettbewerb oder die Branche ist, wird nicht zum Wettbewerb zugelassen. Es kann die Auszeichnung auch nicht verwenden, selbst nicht wenn es sie unter einem anderen Namen erhalten hätte.
Der Wettbewerb behält sich das Recht vor, die Teilnahme zu verweigern oder eine Probe und/oder einen Teilnehmer zu disqualifizieren, wenn die Regeln nicht eingehalten werden, Betrugsversuche unternommen werden und ganz allgemein bei jedem Verhalten, das als unangemessen und/oder fehlerhaft seitens des Teilnehmers angesehen wird.
Die Tatsache, dass ein Produkt die in Artikel 2 genannten Teilnahmebedingungen erfüllt, garantiert nicht automatisch die Teilnahme am Wettbewerb.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, jeden Teilnahmeantrag zu prüfen und eine Anmeldung abzulehnen oder einen Teilnehmer aufgrund objektiver Kriterien auszuschließen, die insbesondere mit der Übereinstimmung des Produkts mit den Regeln, dem Geist und den Werten des Wettbewerbs zusammenhängen.
Der Teilnehmer hat gemäß der Entscheidung der Organisation unter den Bedingungen des Artikels 25.

ARTIKEL 5 : VERSAND DER PROBEN

Die Proben müssen dem Veranstalter frei Haus zukommen an die Adresse, die auf https://www.frankfurt-trophy.com und auf den Versanddokumenten angegeben ist (d. h. Porto, Zoll und Gebühren gehen zulasten des Absenders). Der Versand erfolgt somit auf Kosten und auf Gefahr des Teilnehmers. Gegebenenfalls stellt der Veranstalter dem Teilnehmer die fälligen Steuern und Zollgebühren erneut in Rechnung. Die Proben gehen mit ihrem Eingang in das Eigentum des Wettbewerbs über. Jede unfrei versandte Probe wird zurückgewiesen. Erhaltene Proben, die nicht der Anmeldung entsprechen oder nicht vorab angemeldet wurden, werden anlässlich der Degustation nicht vorgestellt und bleiben Eigentum vom Wettbewerb. Darüber hinaus kann der Veranstalter im Falle von Diebstahl, Verlust, Verzögerung oder Beschädigung bei der Lieferung von Proben nicht haftbar gemacht werden.
Der Wettbewerb trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Aufbewahrung der Proben zu gewährleisten (Temperatur, Hygiene, Sicherheit).
Die Teilnehmer erklären sich mit diesen allgemeinen Lagerbedingungen einverstanden, die unterschiedslos für alle Teilnehmer gelten.
Ist ein Teilnehmer dennoch der Ansicht, dass für die Lagerung seines Produkts besondere Maßnahmen erforderlich sind, muss er die Organisation innerhalb von maximal 24 Stunden nach Bestätigung seiner Anmeldung darüber informieren.
Jeder Sonderwunsch wird von der Organisation von Fall zu Fall geprüft und, wenn er angenommen wird, ausschließlich auf Kosten des Teilnehmers unter der Aufsicht der Organisation umgesetzt.
Die Organisation behält sich jedoch das Recht vor, jeden Antrag abzulehnen, der offensichtlich übertrieben, nicht umsetzbar oder dem reibungslosen Ablauf des Wettbewerbsabträglich ist. In diesem Fall hat der Teilnehmer das Recht, seine Bewerbung für den Wettbewerb zurückzuziehen, ohne jedoch Anspruch auf Rückerstattung seiner Anmeldegebühren zu haben.
Die Anzahl der je nach Produktkategorie angeforderten Muster ist auf der Website einsehbar.
WETTBEWERB FÜR KÄSE- UND MILCHPRODUKTE, WETTBEWERB FÜR SCHINKEN UND WURSTWAREN:
Der Empfang und die Kühllagerung (+2/6°C für frische Produkte, -20°C für gefrorene Produkte) der Proben wird gewährleistet, sobald die Anmeldungen beginnen. Die Proben können per Paketdienst und/oder per Spedition verschickt werden, wenn die Kühlkette nicht unterbrochen wird.
Alle angemessenen HACCP-Maßnahmen, die darauf abzielen, die Lebensmittelhygiene aufrechtzuerhalten und die Sicherheit der an den Wettbewerb gesendeten Produkte zu gewährleisten, einschließlich der Lagerung bei der richtigen Temperatur vor dem Eingang der Proben bei dem Wettbewerb, liegen in der Verantwortung des Teilnehmers.
Jeder Versuch des Betrugs, der Fälschung, der Eingabe falscher Daten, der Registrierung unter falscher Identität oder der Verletzung der Aufrichtigkeit der Präsentation der Produkte, der darauf abzielt, dem NULL oder der Branche zu schaden, oder aus anderen Gründen, kann zu Sanktionen durch den Veranstalter gemäß den Bedingungen in Artikel 22 führen.

ARTIKEL 6 : RÈGLES D’INSCRIPTION

Jeder Teilnehmer muss verschiedene Informationen angeben, die für die Eröffnung eines Kontos erforderlich sind. Unvollständige Anmeldungen, bei denen obligatorische Angaben fehlen, werden automatisch und ohne Möglichkeit der Einspruchserhebung abgelehnt. Der Teilnehmer muss außerdem für jedes vorgestellte Produkt ein Anmeldeformular ausfüllen.
Er hat dazu zwei Möglichkeiten: den Postweg oder das Internet.
Anmeldung per Post: Das vollständig ausgefüllte Teilnehmerformular und das Produktformular sind an folgende Adresse zu senden: Frankfurt International Trophy - Armonia Deutschland GmbH, Im Niedergarten 10, 55124 Mainz - GERMANY, im Folgenden als „Adresse des Wettbewerb” bezeichnet. Die Formulare sind auf Anfrage auf der Website erhältlich.
Anmeldung über das Internet:
a) Der Teilnehmer muss ein Konto auf der Website eröffnen. Er verfügt dann über ein persönliches Konto, um seine Produkte zu präsentieren. Die Eröffnung eines Kontos ist kostenlos.
b) Für jedes vorgestellte Produkt muss auf der Website ein Formular ausgefüllt werden. Dieses ist auf der Website über das persönliche Konto des Teilnehmers verfügbar.
Die Zahlung der Anmeldegebühren muss gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 erfolgen. Die Zahlungsmodalitäten sind ebenfalls in Artikel 8 aufgeführt.
Die Angaben auf beiden Formularen unterliegen der Verantwortung des Ausfüllenden.
Für die Anmeldung zum Wettbewerb ist es obligatorisch, an die oben genannte Adresse ein Analysebulletin pro Wein zu senden, das die Elemente zur Identifizierung der Probe sowie die Werte der folgenden Analyseparameter enthält:
– Alkoholgehalt
– Zucker
– Gesamtsäure
– Freie schweflige Säure (SO2)
– Gesamtschwefeldioxid (SO2)
– Bei Wein: Dichte, bei Schaumwein und Perlwein: Kohlensäureüberdruck
Für die Anmeldung zum Wettbewerb ist es obligatorisch, an die oben genannte Adresse ein Analysebulletin pro Olivenöl zu senden, das die Elemente zur Identifizierung der Probe sowie die Werte der folgenden Analyseparameter enthält: 1. Säuregehal, 2. Peroxidwert, 3. UV-Absorption (K232, K270), 4. Polyphenole
Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei seiner Anmeldung korrekte, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen und übernimmt damit die volle Verantwortung für deren Inhalt.
Der Veranstalter kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Teilnehmer unrichtige Angaben macht oder Informationen verschweigt.
Der Teilnehmer ist zu Aufrichtigkeit, Treu und Glauben und Loyalität verpflichtet, einschließlich der Verpflichtung, jede direkte oder indirekte Verbindung zu einem Mitglied der Jury anzugeben.
Jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Anwendung der in Artikel 22 vorgesehenen Sanktionen durch die Organisation führen.
Der Wettbewerb und/oder der Veranstalter können nicht für den Nicht-Erhalt von Mustern, Formularen, einzureichenden Unterlagen oder der Zahlung der Anmeldegebühren eines Teilnehmers innerhalb der vorgeschriebenen Frist haftbar gemacht werden.

ARTIKEL 7 : FASSPROBEN UND TEILFÜLLUNGEN (NUR FÜR WEINE)

1. Fassproben und Teilabfüllungen können ebenfalls eingereicht werden. Die Proben sind eindeutig zu kennzeichnen.
2. Eine Teilfüllung kann nur dann eine Medaille erhalten, wenn die gesamte zur Verfügung stehende Menge bei der Anstellung gemeldet wird. Die Prämierung ist nicht auf andere Weine übertragbar.
3. Für jede weitere Teilfüllung muss eine Analyse vor dem Inverkehrbringen vorgelegt werden die die übereinstimmende Identität der nachfolgenden Teilfüllungen mit der prämierten Charge bestätigen. Der Analysebogen muss die Informationen, mit denen die Probe identifiziert werden kann enthalten (siehe Artikel 6).
4. Die entsprechende Lot- oder Chargennummer sowie zwei Konterproben pro Lot- oder Chargennummer wird dem Veranstalter zur Verfügung gestellt, bevor die Ware in den Verkehr gelangt.
5. Die entsprechenden Kosten trägt der Teilnehmer.

ARTIKEL 8 : ANMELDEGEBÜHREN

Die Anmeldegebühren sind auf dem Teilnehmerformular und auf der Website ausgewiesen. Sie verstehen sich in Euro und sind für alle Länder weltweit identisch.
Im Internet erfolgt die Auswahl der Zahlungsart für die Anmeldegebühren online im persönlichen Bereich des Teilnehmers, nachdem die Anmeldung der Proben erfolgt ist. Die Zahlung per Kreditkarte erfolgt über das sichere Online-Zahlungssystem (Visa, Mastercard).
Die Zahlungen werden an Armonia – Frankfurt International Trophy geleistet.
Produkte, für die die Anmeldegebühren nicht entrichtet wurden, werden nicht zur Teilnahme zugelassen.
Bankgebühren werden vom Wettbewerb nicht übernommen. Die Belastung der Kredit- oder Zahlungskarten oder die Einlösung des Schecks erfolgt am Tag der Registrierung der Anmeldung.
Eine Rechnung wird dem Teilnehmer per E-Mail zugeschickt. Verfügt dieser über keine E-Mail-Adresse, wird der Beleg auf seinen Wunsch per Post zugestellt.
Die Anmeldegebühren gehen mit der Bestätigung der Anmeldung endgültig an den Veranstalter und können nicht zurückerstattet werden. Insbesondere und ohne Einschränkung erfolgt keine Rückerstattung, wenn die Muster oder Unterlagen nach Ablauf der von dem Wettbewerb festgelegten Frist eintreffen, wenn das eingereichte Produkt disqualifiziert wird oder wenn der Teilnehmer keine Auszeichnung erhält.
Diese Regel gilt auch bei Stornierung der Anmeldung aus Gründen, die nicht der Organisation zuzuschreiben sind, einschließlich höherer Gewalt gemäß der Definition in Artikel 11 der Bestimmungen.
Im Falle einer Absage einer Ausgabe des Wettbewerbs aus Gründen, die der Organisation zuzuschreiben sind, ist diese gegenüber dem Teilnehmer lediglich zur Rückerstattung der gezahlten Anmeldegebühren verpflichtet, unter Ausschluss jeglicher Rückerstattung oder Entschädigung für versandte Muster oder sonstige Schäden, die aufgrund der Absage des Wettbewerbs geltend gemacht werden. Diese Rückerstattung muss vom Teilnehmer ausdrücklich beantragt werden.
Der Veranstalter kann in den oben genannten Fällen erneut Muster anfordern. 

ARTIKEL 9 : CALENDRIER

Das Datum für den Beginn und das Ende der Anmeldefrist sowie die Frist für den Eingang der Muster und andere wichtige Termine sind auf einfache Anfrage an die Adresse von Wettbewerb erhältlich. Diese Informationen sind auch auf der Website verfügbar.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Änderungen am Ort und/oder Zeitplan der Wettbewerb vorzunehmen, wie auf der Website oder in den offiziellen Dokumenten angegeben.
Diese Änderungen können nur vorgenommen werden, wenn unvorhergesehene Umstände oder logistische Erfordernisse dies erfordern, um den reibungslosen Ablauf der Wettbewerb zu gewährleisten.
Im Falle einer Änderung verpflichtet sich der Veranstalter, die Teilnehmer so schnell wie möglich auf allen Wegen zu informieren. Verkostungen können gegebenenfalls verschoben oder auf andere Termine verlegt werden, je nach den Erfordernissen des Veranstalters.

ARTIKEL 10 : ORGANISATION DES WETTBEWERBS

Die Produkte sind nach Kategorien geordnet. Eine Kategorie umfasst Produkte mit gemeinsamen Eigenschaften, die daher vergleichbar sind. Die Kategorien sind auf der Website verfügbar. Es obliegt dem Teilnehmer, sein Produkt nach bestem Wissen und Gewissen in die Kategorie einzutragen, die am besten zu ihm passt.
Um einen reibungslosen Ablauf der Verkostung zu gewährleisten, werden die Proben in Jurys klassifiziert. Innerhalb einer Jury werden die Proben in einer oder mehreren Unterjurys zusammengefasst.
Der Wettbewerb benennt die Mitglieder jeder Jury und sorgt für den reibungslosen Ablauf der Verkostungen, indem er die Proben vorbereitet, die Verkostung organisiert und durchführt. Anhand eines entsprechenden Bewertungsbogens, der den Mitgliedern jeder Jury ausgehändigt wird, sorgt er für die Kontrolle, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
Weist ein Produkt bei der Verkostung einen organoleptischen Mangel auf, steht den Jurymitgliedern keine zweite Probe zur Verfügung.

ARTIKEL 11 : HÖHERE GEWALT

Im Falle höherer Gewalt, d. h. bei unvorhersehbaren, äußeren und unabwendbaren Ereignissen, wie z. B. außergewöhnlichen Ereignissen wie Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, bewaffnete Konflikte, Terrorakte, wirtschaftliche Blockaden, Betriebsunterbrechungen oder andere Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegen und den reibungslosen Ablauf des Wettbewerbs verhindern, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Wettbewerb, ihre Termine, ihren Ort oder ihre Modalitäten ganz oder teilweise zu ändern oder abzusagen.
In einem solchen Fall kann der Veranstalter nicht für die Folgen für die Teilnehmer haftbar gemacht werden, und die Anmeldegebühren sowie die bereits eingesandten Muster verbleiben beim Wettbewerb.
Der Veranstalter kann die Teilnehmer gegebenenfalls auffordern, ihre Proben im Rahmen einer Änderung oder Wiederaufnahme der Verkostung auf Kosten des Teilnehmers zurückzusenden.

ARTIKEL 12 : ANONYMITÄT DER PROBEN

Die Proben werden bei Erhalt nummeriert, um sie anonym zu machen. Der Veranstalter trifft alle Vorkehrungen, damit die zur Verkostung vorgelegten Proben streng anonym bleiben. Sie kann alle zum Schutz der Anonymität der Proben erforderlichen Maßnahmen wie Zerschneiden, Umfüllen, Umverpacken, Abdecken oder sonstige Maßnahmen vornehmen lassen.

ARTIKEL 13 : VERKOSTUNGSMODALITÄTEN

Die Produkte treten miteinander in den Wettbewerb, um dafür eine Auszeichnung zu erlangen. Die Proben werden auf der Grundlage ihrer organoleptischen Qualitäten bewertet. Die Evaluierung erfolgt mit einer Benotungsmatrix, die von dem  Wettbewerb bereitgestellt wird.
Auf dem Blatt ist die Ordnungsnummer des Jurymitglieds und der Jury anzugeben.
Der Veranstalter bestimmt allein die Art und Weise der Verkostung und ist nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn eine Produktprobe nicht ausgezeichnet wurde. Die Endbewertungen sind vertraulich.
WETTBEWERB FÜR KÄSE- UND MILCHPRODUKTE, WETTBEWERB FÜR SCHINKEN UND WURSTWAREN:
Produkte dürfen vor der Bewertung durch die Juroren nicht verändert werden: kein Kochen, Aufwärmen, Mischen oder Zubereiten außer dem Schneiden des Produkts oder dem Öffnen der Verpackung.

ARTIKEL 14 : ZUSAMMENSETZUNG DER JURYS

Die Proben werden von Jurys bewertet, deren Anzahl sich nach der Anzahl und Art der zum Wettbewerb eingereichten Produkte richtet.
Die Jurys bestehen aus Jurymitgliedern, die vom Veranstalter anhand einer freiwilligen Liste von Jurymitgliedern auf der Website vom Wettbewerb direkt von ihr benannt und einberufen werden.
Die Jury besteht aus maximal fünf und mindestens drei Personen, von denen mindestens die Hälfte Fachleute aus der Branche sind.
Bei Abwesenheit von Jurymitgliedern kann die Organisation Ersatzmitglieder benennen.
Die Namen der Jurymitglieder sind vertraulich. Ihre persönlichen Daten werden nicht weitergegeben.
Der Veranstalter kann nicht für die Auswahl seiner Jurymitglieder haftbar gemacht werden, deren Kompetenzen von dem Veranstalter souverän bewertet und überprüft wurden.
Die Jurymitglieder sind dann selbst souverän bei der Vergabe ihrer Noten, die gemäß dem bereitgestellten Bewertungsraster und den geltenden Bewertungsrichtlinien vergeben werden.
Der Veranstalter haftet gegenüber einem Teilnehmer in keiner Weise für die Nichtvergabe einer Auszeichnung.
Der Teilnehmer hat jedoch gemäß den in Artikel 25 dieser Teilnahmebedingungen vorgesehenen Modalitäten ein Rechtsmittel.
Im Falle einer offensichtlichen Anomalie in der Bewertung eines Jurymitglieds, unabhängig davon, ob diese absichtlich oder unabsichtlich erfolgte, ist der Veranstalter berechtigt, die betreffenden Bewertungen für ungültig zu erklären.
Der Teilnehmer kann von der Organisation keinen Schadensersatz verlangen, wenn eine Anomalie in der Bewertung festgestellt und von ihm gemäß den Bedingungen des vorstehenden Absatzes korrigiert wurde.
In den vorliegenden Teilnahmebedingungen und auf der Website bezeichnen die Begriffe „Verkoster” und „Jurymitglied” unterschiedslos die Mitglieder der Jurys.

ARTIKEL 15 : PFLICHTEN DER JURYMITGLIEDER

Die Anmeldung als Jurymitglied für die Veranstaltung Wettbewerb gilt als Verpflichtung und ausdrückliche Zustimmung zu folgenden Punkten:
- Der Zugang zu Wettbewerb ist ausschließlich dem Empfänger der per E-Mail, SMS oder in Papierform versandten Einladung gestattet. Da der ausgewählte Juror intuitu personae benannt wurde, ist die Einladung namentlich und kann ohne Zustimmung des Generalkommissars nicht übertragen werden.
- Mit der Anmeldung und bei seiner Ankunft am Veranstaltungsort verpflichtet sich der Juror, die Sicherheitshinweise zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.
- Begleitpersonen, ob volljährig oder minderjährig, haben keinen Zutritt zur Veranstaltung oder zu dem Wettbewerb. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Jurymitgliedern, die sich nicht an diese Regel halten, den Zutritt zu verweigern.
- Den Jurymitgliedern wird dringend empfohlen, die verkosteten alkoholischen Getränke nicht zu trinken. Gemäß den Gepflogenheiten stehen ihnen zu diesem Zweck Spucknäpfe sowie Wasser zum eventuellen Spülen des Mundes zwischen den Verkostungen zur Verfügung.
Jede Nichtbeachtung dieser Empfehlung führt zur persönlichen Haftung des Jurymitglieds im Falle eines Zwischenfalls oder eines Schadens, der ihm selbst oder Dritten zugefügt wird, ohne dass der Wettbewerb und/oder der Veranstakter dafür haftbar gemacht werden können.
Darüber hinaus wird den Jurymitgliedern empfohlen, ihre Anreise im Voraus zu planen, um Alkohol am Steuer zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann die Organisation den Jurymitgliedern, die dies wünschen, Alkoholtester zur Verfügung stellen.
- Ein Jurymitglied darf seine eigenen Produkte nicht bewerten.
Der Veranstalter holt von den Jurymitgliedern eine eidesstattliche Erklärung ein, in der sie ihre direkten oder indirekten Verbindungen zu Unternehmen, Einrichtungen, Berufsverbänden oder Vereinigungen angeben, deren Aktivitäten, Produkte oder Interessen die bei dem Wettbewerb vorgestellten Produkte betreffen können. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird als Betrug angesehen. Der Veranstalter kann jedes Jurymitglied ablehnen, um zu verhindern, dass ein Wettbewerber, der Mitglied einer Jury ist, seine eigenen Produkte bewertet.
Jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung wird als Betrug angesehen und kann Sanktionen nach sich ziehen, einschließlich des sofortigen Ausschlusses des Jurymitglieds und der Ungültigkeitserklärung der betreffenden Ergebnisse. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ein Jurymitglied jederzeit abzulehnen, um die Unparteilichkeit von Wettbewerb zu gewährleisten.
- Der Wettbewerb behält sich das Recht vor, die Teilnahme eines Jurymitglieds abzulehnen, insbesondere bei wiederholten Abwesenheiten oder verspäteten Absagen, unangemessenem Verhalten, Nichteinhaltung der vorliegenden Regeln oder aus anderen Gründen, ohne dies begründen zu müssen.
- Wettbewerb empfiehlt den Jurymitgliedern, für alle Reisebuchungen (Hotel, Transport usw.) eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Im Falle einer vollständigen Absage einer Ausgabe von dem NULL aus Gründen, die nicht der Organisation zuzuschreiben sind, oder aufgrund höherer Gewalt im Sinne von Artikel 11, kann der Wettbewerb gegenüber dem Jurymitglied in keiner Weise für die für die Anreise entstandenen Kosten haftbar gemacht werden. Diese Kosten können nicht erstattet werden.
- Die Teilnahme an der Verkostung kann die Verwendung scharfer Gegenstände, insbesondere Messer, erfordern. Den Jurymitgliedern wird dringend empfohlen, diese Gegenstände mit Vorsicht zu verwenden. In keinem Fall kann der Wettbewerb für Verletzungen haftbar gemacht werden, die durch die Verwendung dieser Gegenstände entstehen.
- Bei Allergien, Unverträglichkeiten, Überempfindlichkeiten gegenüber Lebensmitteln oder Immunschwäche wird von einer Teilnahme abgeraten. Der Wettbewerb kann nicht garantieren, dass keine Allergene vorhanden sind, und kann bei der Zusammensetzung der Jurys keine Rücksicht auf Allergien, Unverträglichkeiten oder Überempfindlichkeiten gegenüber Lebensmitteln nehmen. Bestimmte Produkte können vor ihrer Vermarktung verkostet werden. Daher kann ihre Stabilität nicht garantiert werden (unvollständige Fermentation, vorhandene Keime, ungefiltertes Produkt, Spuren von Allergenen, mikrobiologische Risiken usw.). Im Falle einer allergischen Reaktion, Verdauungsstörungen, Vergiftungen oder Infektionen nach der Verkostung eines Produkts kann der Wettbewerb gegenüber dem Jurymitglied in keiner Weise haftbar gemacht werden.
- Es ist verboten, Proben mitzunehmen, auch wenn diese bereits angebrochen sind.
- Im Rahmen des Wettbewerbs erteilt der Juror dem Veranstalter ausdrücklich und unentgeltlich die Erlaubnis, ihn zu fotografieren oder zu filmen. Diese Bilder dürfen ausschließlich für Werbe- und Kommunikationszwecke im Zusammenhang mit dem Wettbewerb auf allen Arten von Medien, einschließlich Werbung, in Frankreich, Deutschland, Großbritanien und im Ausland ohne zeitliche Begrenzung verwendet werden.

ARTIKEL 16 : VORSITZ DER JURYMITGLIEDER

Den Vorsitz der Jurys hat der Verkostungsleiter inne. Der Verkostungsleiter sorgt mit Unterstützung eines oder mehrerer Beisitzer für den reibungslosen Ablauf der Verkostungen und insbesondere für die Wahrung der Anonymität der Proben. Er stellt sicher, dass bei der Bewertung der Proben das Bewertungsformular verwendet wird. Der Verkostungsleiter überwacht die Sammlung der Bewertungsformulare. Die Jurymitglieder unterstehen seiner Verantwortung.

ARTIKEL 17 : VERLEIHUNG DER AUSZEICHNUNGEN

Der Wettbewerb vergibt folgende Auszeichnungen:
- Große Goldmedaille
- Goldmedaille
- Silbermedaille
Die Note einer Probe wird durch Berechnung des arithmetischen Mittels der von den Jurymitgliedern vergebenen Noten ermittelt. Die Rundung erfolgt auf die nächste ganze Zahl, wobei 5 zur nächsthöheren ganzen Zahl führt.
Vergabe durch die Unterjury: Eine Probe kann nur dann mit einer Medaille ausgezeichnet werden, wenn sie alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:
1. Für die Frankfurt International Wine, Beer, Spirits & Olive oil Trophy: Die Note liegt über oder entspricht der Mindestpunktzahl, die für die Verleihung der Grand-Or-Medaille (92/100), der Goldmedaille (85/100) oder Silber (80/100) zu erreichen. Sonstige Wettbewerbe: Die Note ist höher oder gleich der Mindestpunktzahl, die für die Verleihung der Medaille Grand Or (92/100), Gold (85/100) oder Silber (75/100) entspricht.
2. Die Probe muss im oberen Drittel der besten Noten ihrer Unterjury liegen.
Vergabe durch die Jury: Sobald die Medaillen in jeder Unterjury vergeben wurden und die Anzahl der Medaillen weniger als ein Drittel der Anzahl der Proben der Jury beträgt, können Proben nur dann mit einer Medaille ausgezeichnet werden, wenn sie die oben genannte Bedingung „1” erfüllen und die höchste Punktzahl unter den nicht mit einer Medaille ausgezeichneten Proben der Jury haben. Diese Vergabe ist nur zulässig, wenn der endgültige Prozentsatz der bei Wettbewerb mit einer Medaille ausgezeichneten Proben 33 % nicht erreicht.
Bei Gleichstand für die Vergabe einer Medaille wird die Probe mit der Note mit der geringsten Standardabweichung unter allen von der Jury vergebenen Noten für den Erhalt dieser Medaille ausgewählt.
Die Standardabweichung ist ein Indikator, der die Gleichmäßigkeit der von den Juroren vergebenen Noten misst. Anhand dieser kann beurteilt werden, ob die Noten homogen oder verstreut sind. Je geringer die Standardabweichung, desto einstimmiger sind die Juroren in ihrer Bewertung des Produkts.
Die Anzahl der Auszeichnungen darf nicht mehr als ein Drittel der bei Wettbewerb vorgestellten Proben betragen.
Der Veranstalter entscheidet allein über die Vergabe der Medaillen und kann nicht haftbar gemacht werden, wenn eine Probe nicht ausgezeichnet wird.
Die Auszeichnung wird dem vom Teilnehmer angemeldeten Los verliehen. Daher kann der Markenname geändert werden, solange es sich um das ursprünglich angemeldete Los handelt. Wenn bei der Anmeldung keine Marke angegeben wurde, kann nur der Eigentümer des Loses deren Hinzufügung zum Wettbewerb beantragen. Die neue Marke darf erst nach Bestätigung per E-Mail durch das Wettbewerb verwendet werden.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bestimmte Kategorien, einschließlich der Hauptkategorien, zu streichen, zusammenzufassen oder zu ändern und Ländergruppen zusammenzufassen oder zu bilden, sofern solche Änderungen angemessen erforderlich sind und nicht den berechtigten Interessen der Teilnehmer zuwiderlaufen. Die Organisation behält sich außerdem das Recht vor, alle Änderungen vorzunehmen, die zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen erforderlich sind.
Der Veranstalter vergibt Trophäen an die Produkte, die in ihrer jeweiligen Hauptkategorie die besten Bewertungen erhalten haben, sowie an die Produkte, die in dem Land, für das sie angemeldet sind, die besten Bewertungen erhalten haben. Die Hauptkategorien sind Weine, Biere, Spirituosen, Käse, Milchprodukte und Wurstwaren sowie Olivenöle.
Der Veranstalter behält sich außerdem das Recht vor, Sonderpreise an Teilnehmer zu vergeben, die im Wettbewerb die meisten Produktauszeichnungen in den folgenden Hauptkategorien erhalten haben: Brauereien, Brennereien, Weinproduzenten, Weinfachgeschäfte, Fachgeschäfte, Online-Weinfachgeschäfte, im Verhältnis zu dem Land, für das sie angemeldet wurden. Es ist dem Teilnehmer nicht gestattet, auf diese Auszeichnung für Produkte hinzuweisen, die nicht am Wettbewerb teilgenommen haben.

ARTICLE 17 : VERÖFFENTLICHUNG DER ERGEBNISSE

Die Teilnehmer werden zu einem späteren Zeitpunkt per E-Mail über die Ergebnisse informiert, wenn ihre Produkte ausgewählt wurden. Diese E-Mail ist das offizielle Dokument des Wettbewerbs und enthält den Namen des Wettbewerbs, die Art der verliehenen Auszeichnung, die Identität des Produkts sowie den Namen und die Adresse des Teilnehmers.
Die Auszeichnung erfolgt in Form einer Medaille.
Informationen zum Produkt, die der Teilnehmer bei seiner Anmeldung angegeben hat (Kategorie, Zertifizierung usw.), können veröffentlicht (in gedruckter oder digitaler Form) und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Im Falle eines Fehlers in der Veröffentlichung wird dem Teilnehmer keine finanzielle Entschädigung gewährt.
Die Teilnehmer mit mindestens einer prämierten Probe, im Folgenden als „Preisträger” bezeichnet, ermächtigen dem Wettbewerb, ihre Ergebnisse, ihren Namen, ihre Kontaktdaten und Informationen zu ihren prämierten Proben zu veröffentlichen.

ARTIKEL 18 : ANGABE DER AUSZEICHNUNGEN

WEINWETTBEWERB: Die Medaillen, die die Auszeichnungen darstellen, können auf der Flasche oder ihrer Verpackung angebracht werden und sind nur für prämierte Weine erhältlich. Die Anzahl der Medaillen richtet sich nach der bei der Anmeldung angegebenen Menge, zu der eine Toleranz von maximal 5 % hinzugerechnet werden kann, um Verluste oder Beschädigungen beim Etikettieren auszugleichen. Diese Toleranz darf in keinem Fall dazu verwendet werden, eine größere Menge als die beim Wettbewerb angemeldete und prämierte Menge zu medaillen.
SONSTIGE WETTBEWERBE: Medaillen, die die verliehenen Auszeichnungen repräsentieren, können auf der Flasche oder ihrer Verpackung angebracht werden und sind nur für prämierte Produkte erlaubt, deren Eigenschaften vollständig mit denen des Produkts übereinstimmen, für das die Auszeichnung verliehen wurde. Die Medaillen können ab dem Datum der Bekanntgabe der Ergebnisse zwei Jahre lang auf den Produkten angebracht werden.
Das für die Herstellung der Medaillen verwendete Klebematerial kann Metallverbindungen sowie nicht lebensmitteltaugliche Verbindungen enthalten. Der Teilnehmer muss bei einer Bestellung die Wettbewerb über die Herstellungsbeschränkungen seiner Verpackungslinien informieren.
Bei Problemen bei der Verwendung von Klebeplaketten, die vom NULL oder dem Dienstleister geliefert wurden, kann dieser angesichts der zahlreichen Faktoren, die beim Verpacken und Anbringen der Plaketten eine Rolle spielen, nicht für Produktivitätsverluste oder geschäftliche Nachteile haftbar gemacht werden.
Im Gegensatz dazu wird Wettbewerb oder der Dienstleister alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Medaillenrollen mit Herstellungsfehlern gegebenenfalls zu ersetzen.
Jede vollständige oder teilweise Reproduktion oder Darstellung der Medaillen oder des Logos unterliegt der Genehmigung und der Zahlung von Gebühren.

ARTIKEL 19 : GEISTIGES EIGENTUM

Die Darstellung der Medaille und der Schriftzug « Frankfurt International Trophy » sind marken- und urheberrechtlich geschützt und dürfen ausschließlich durch Preisträger des Wettbewerbs und entsprechend den Bestimmungen dieses Reglements genutzt werden.
Jede andere Nutzung der Darstellung der Medaille, des Schriftzuges « Frankfurt International Trophy » oder anderer marken- oder urheberrechtlich geschützter Zeichen und Werke des Veranstalters – insbesondere auch jede Bearbeitung oder Umgestaltung – ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Veranstalters zulässig; die Einwilligung bedarf der Schrift- oder Textform.
Die Preisträger müssen mindestens 48 Stunden vor Produktionsbeginn einen Druckfreigabe-Bon an die E-Mail-Adresse von dem Wettbewerb senden. Jede Verwendung muss streng den von dem Veranstalter mitgeteilten grafischen Vorgaben entsprechen, ohne Änderungen oder Ergänzungen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Ausnahmegenehmigung des Veranstalters vor.
Darüber hinaus kann der Teilnehmer gegen Entgelt vom Wettbewerb angebotene Werbemittel erwerben. Der Gewinner kann seine eigenen Werbematerialien erstellen, sofern er die schriftliche Zustimmung von Wettbewerb eingeholt hat und die Druckfreigabe vor der Produktion erfolgt ist.
Die Verwendung der Medaille und des Logos unterliegt strengen Vorschriften. Sie ist ausschließlich gestattet:
- durch Aufbringung von vom Veranstalter erworbener selbstklebender Medaillen
- oder durch den Abdruck der Medaillen auf Produktverpackungen (Etiketten, Neck-Hanger, Flaschen, Primär- oder Sekundärverpackungen, Kartons) nach vorherigem Erwerb entsprechender Druckrechte von dem Veranstalter.
Die erworbenen Abdruckrechte und die erworbenen selbstklebenden Medaillen sind nicht auf andere Produkte übertragbar. Selbstklebende Medaillen und Druckrechte kann der Teilnehmer gegen Zahlung der jeweils gültigen Gebühren vom Veranstalter erwerben. Die Nichtbezahlung der Druckrechte schließt das Recht zur Nutzung der Marke oder des Logos aus.
Der Veranstalter ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, berechtigt, Teilnehmern zu untersagen, bestimmte Druckereien zum Druck von Produktetiketten mit Darstellung der Medaille zu nutzen.Jeder Druck oder jede Verwendung außerhalb der in dieser Verordnung, der Grafikcharta oder einem anderen geltenden Dokument festgelegten Bedingungen gilt als Betrug.
Der/die Teilnehmer des/der prämierten Produkts/Produkte verpflichtet/verpflichten sich außerdem, der Veranstalter über jede ihnen bekannte betrügerische Verwendung der Medaille durch Dritte zu informieren.
Teilnehmer sind verpflichtet, dem Veranstalter jede regelwidrige Angabe der Prämierung, der Darstellungen der Medaillen und des Schriftzugs « Frankfurt International Trophy » zu melden, von denen sie Kenntnis erlangen.
In jedem Fall führt jeder Verstoß gegen eine der Bestimmungen dieses Artikels durch den Preistzräger oder einen Teilnehmer zu den in Artikel 22 dieser Teilnahmebedingungen vorgesehenen Sanktionen, die von dem Veranstalter verhängt werden.

ARTICLE 20 : KONTROLLEN, IDENTITÄTSÜBERPRÜFUNG

Der Veranstalter richtet unter seiner Verantwortung eine interne Kontrolle ein, um die strikte Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang stellt sie insbesondere sicher, ohne dass diese Liste Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, dass die bei der Anmeldung vorgelegten Unterlagen den Anforderungen entsprechen, dass die Anonymität der Produkte während der Verkostung gewahrt bleibt, dass die Auswahl der Jurymitglieder gemäß den in Artikel 14 festgelegten Kriterien erfolgt und dass die Auszeichnungen unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 17.
Der Veranstalter hat das Recht, unvollständige oder fehlerhafte Anmeldungen zurückzuweisen oder zu stornieren, Proben, die nicht den Vorschriften, dem eingereichten Analysebericht und/oder den Anmeldeangaben entsprechen, zu entfernen und/oder einen Teilnehmer vorübergehend oder dauerhaft von der Wettbewerb auszuschließen und ganz allgemein die in Artikel 22 der vorliegenden Vorschriften vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Der Veranstalter ist berechtigt, eingereichte Proben in einem Labor seiner Wahl untersuchen zu lassen. Er kann Stichproben an den Verkaufsstellen der Produkte durchführen, um zu überprüfen, ob die verkosteten Proben tatsächlich mit denen übereinstimmen, die zum Verkauf angeboten werden.
Jeder Preisträger/Teilnehmer verpflichtet sich, dem Veranstalter unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für die Ausübung ihres Kontrollrechts erforderlich sind.
Der Teilnehmer muss auf eigene Kosten eliminierte Proben in der Woche nach Mitteilung der Nichteinhaltung der Regeln und Vorschriften am Sitz des Veranstalters abholen. Nach dieser einwöchigen Frist hat der Veranstalter das Recht, die Proben zu vernichten.

ARTICLE 21 : VERPFLICHTUNG DER TEILNEHMER AUF DAS REGLEMENT

Die Teilnahme am Wettbewerb setzt die Annahme des vorliegenden Reglements durch den Teilnehmer voraus und unterliegt den rechtlichen Hinweisen und dem Datenschutz, die auf einfache Anfrage an die Adresse des Wettbewerbs erhältlich sind.

ARTICLE 22 : SANKTIONEN, VERTRAGSSTRAFE

1. Verstößt ein Teilnehmer gegen die Bestimmungen des Reglements zur Angabe der Prämierung kann der Veranstalter
(i) von dem Teilnehmer die Unterlassung der bestimmungswidrigen Nutzung und Auskunft zu Art und Umfang der bestimmungswidrigen Nutzung verlangen;
(ii) den Teilnehmer vorrübergehend oder auf Dauer von weiteren Prämierungen ausschließen;
(iii) den Teilnehmer auf Ersatz von Schäden – einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung – in Anspruch nehmen.
2. Der Teilnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall des Verstoßes gegen die Bestimmung des ARTIKEL 19 über die Angabe der Prämierungen eine Vertragsstrafe an den Veranstalter zu zahlen, deren Höhe von dem Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist für vorsätzliche Pflichtverstöße ausgeschlossen. Bei Dauerverstößen gilt jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als ein gesonderter Verstoß. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe stellt dabei den Mindestschaden dar. Die Vertragsstrafe darf EUR 50.000,00 nicht übersteigen.
3. Gibt ein Teilnehmer die Prämierung an, ohne die hierfür vom Veranstalter erhobenen Gebühren zu entrichten (bspw. durch den unautorisierten Druck), ist der Veranstalter ferner berechtigt, von dem Teilnehmer die Zahlung der für entsprechende Druckrechte jeweils gültigen Gebühren zu verlangen.
4. Sollte der Veranstalter Verstöße gegen das Reglement über eigene Nachprüfungen (bspw. Produktproben oder Nachforschungen zu unautorisiert abgedruckten Prämierungen) feststellen, ist der Veranstalter berechtigt, von dem Teilnehmer die Kosten der Nachprüfungen erstattet zu verlangen.
5. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter sämtliche gesetzlichen Ansprüche vor. Der Veranstalter behält sich insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei regelwidriger Angabe der Prämierung vor.
6. Teilnehmer sind verpflichtet, dem Veranstalter jede regelwidrige Angabe der Prämierung, der Darstellungen der Medaillen und des Schriftzugs  « Frankfurt International Trophy » zu melden, von denen sie Kenntnis erlangen.

ARTIKEL 23 : ÄNDERUNG DES REGLEMENTS

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen zu ändern, wenn unvorhergesehene Umstände, insbesondere höhere Gewalt im Sinne von Artikel 11, oder eine Änderung der Vorschriften eine Anpassung an die geltenden Rechtsvorschriften erforderlich machen.
Die Teilnehmer werden über jede Änderung auf geeignete Weise informiert, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Website von Wettbewerb.
Der Veranstalter kann nicht für die Folgen dieser Anpassungen haftbar gemacht werden, sofern sie unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

ARTIKEL 24 : HAFTUNG

Die Haftung des Veranstalters sowie seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten, unabhängig von der Rechtsgrundlage, unterliegt den folgenden Bestimmungen:
a) Der Veranstalter haftet ohne Einschränkung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wettbewerb unerlässlich ist.
b) In allen anderen Fällen ist die Haftung des Veranstalters streng auf direkte und bei Annahme dieser Bestimmungen vorhersehbare Schäden beschränkt, insbesondere bei Verstößen aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Die Organisation haftet in keinem Fall für indirekte, immaterielle oder Folgeschäden wie entgangene Chancen, Umsatz-, Gewinn- oder Imageverluste oder sonstige wirtschaftliche Folgen, die dem Teilnehmer entstehen.
c) Der Veranstalter kann nicht für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung seiner Verpflichtungen haftbar gemacht werden, wenn diese auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 11 oder auf andere Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb seiner Kontrolle liegen.
d) Der Veranstalter haftet nicht für Fehler, Unterlassungen oder Verstöße, die Dritten, insbesondere Dienstleistern, Subunternehmern oder Partnern, die an der Organisation der Veranstaltung Wettbewerb beteiligt sind, zuzuschreiben sind.
e) Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für:
- verbundenen Unternehmen oder Partnern der Organisation,
- den Mitgliedern seiner Leitungsorgane,
- seinen Mitarbeitern, Beauftragten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen,
- sowie an Dienstleister, die in seinem Namen im Rahmen von Wettbewerb tätig sind.

ARTICLE 25 : ANWENDBARES RECHT, GERICHTSTAND

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers finden keine Anwendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Reglements ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
3. Für dieses Reglement und die Vertragsbeziehung zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).
4. Ist der Teilnehmer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Mainz. Der Veranstalter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.